NOMOS TRANSLATIONS
Übersetzungsbüro für die griechische Sprache
Ioannis Politis M.A.

Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf Grundlage unserer im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

 

AGB für Dolmetschleistungen s. weiter unten.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ÜBERSETZUNGEN

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Ioannis Politis, staatl. gepr. Übersetzer, für die Berliner Gerichte und Notare Allgemein Beeidigter Dolmetscher und Ermächtigter Übersetzer, Jablonskistr. 26, 10405 Berlin, nachfolgend "Übersetzer", einerseits und seinen Auftraggebern, nachfolgend "Auftraggeber", andererseits. Vereinbarungen, die von den vorliegenden Bedingungen einschließlich dieser Klausel abweichen, bedürfen der Schriftform.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur dann verbindlich, wenn er diese per Schriftform anerkannt hat.

 

2. Umfang des Übersetzungsauftrags

Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die Übersetzung in der vertraglich vereinbarten Anzahl und Form der Ausfertigungen.

 

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig über den Verwendungszweck und besondere Ausführungsmerkmale der Übersetzung zu unterrichten (Anzahl der Ausfertigungen, Lieferung auf Datenträgern, Druckreife, äußere Form der Übersetzung, etwaig erforderliche Beglaubigung, etc.). Ist die Übersetzung für Druck oder Veröffentlichung bestimmt, so hat der Auftraggeber dem Übersetzer rechtzeitig vor Drucklegung einen Korrekturabzug zu überlassen, damit der Übersetzer eventuelle Fehler beseitigen kann. Namen und Zahlen sind vom Auftraggeber zu überprüfen.

(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind (z.B. Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen), hat der Auftraggeber dem Übersetzer unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Übersetzungen fragmentarischer Texte hat der Auftraggeber erhöhte Mitwirkungspflichten. Er muss den Kontext der zu übersetzenden Texte übermitteln und solche Informationen leisten, die eine sinngemäße Übersetzung ermöglichen.

(3) Fehler und Verzögerungen, die aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial und Anweisungen resultieren, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.

(4) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an dem zu übersetzenden Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er den Übersetzer frei.

(5) Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass dem Übersetzer keine Originale einreicht werden, bzw. dass seine Daten ausreichend gesichert sind. Der Übersetzer schuldet keine Rückgabe der durch den Auftraggeber eingereichten Materialien. Bei Beschädigungen bzw. Verlust der vom Auftraggeber überlassenen Materialien ist der Übersetzer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. § 4 (5) findet keine Anwendung, wenn es sich um eine bestätigte (vulgo: "beglaubigte") Übersetzung handelt bzw. diese Materialien dazu bestimmt waren, mit der Übersetzung zusammengebunden zu werden, beispielsweise um von der Konsularischen Abteilung Griechenlands oder Zyperns legalisiert oder deutschen Behörden vorgelegt zu werden.

(6) Aus der Nichteinhaltung dieser Nebenpflichten resultierende Fehler gehen nicht zu Lasten des Übersetzers. Bei Nichteinhaltungen von Nebenpflichten kann der Übersetzer neben den Ansprüchen aus §§ 642, 643 und 645 BGB auch Schadensersatz geltend machen.

 

4. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung möglicherweise enthaltenen Mängel. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden. Der Übersetzer behält sich das Recht auf Nacherfüllung mittels Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor.

(2) Beseitigt der Übersetzer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers auf dessen Kosten die Mängel durch einen anderen Übersetzer beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Übersetzung weiterhin Mängel aufweist.

 

5. Haftung

(1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nicht als grob fahrlässig einzustufen sind Schäden, die durch Computerausfälle und Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind. Der Übersetzer trifft durch Anti-Virus-Software hiergegen Vorkehrungen. Die Haftung der Übersetzers ist bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Wir verpflichten uns, unsere Leistungen nach dem Stand der Übersetzungstechnik vollständig und mängelfrei zu erbringen, entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang. Fehlerhafte Leistungen werden wir unverzüglich auf eigene Kosten nachbessern. Die übrigen Gewährleistungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Unsere Haftung beschränkt sich auf die Leistungen der von uns unterhaltenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 200.000 EUR. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. In keinem Fall haften wir für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn oder entstehende Verluste.

(3) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Übersetzer wegen Mängel der Übersetzung (§ 634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Übersetzung (für Verträge mit Verbrauchern gelten gesetzliche Verjährungsfristen).

 

6. Berufsgeheimnis

Der Übersetzer verpflichtet sich, vorbehaltlich vorrangiger Aussagepflichten
zwingenden Rechts, Stillschweigen über sämtliche Tatsachen zu
wahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden. Dies gilt auch ggf. bei der Mitwirkung Dritter.

 

7. Abnahmefrist

Der Auftraggeber hat die Übersetzung spätestens 14 Kalendertage nach Bereitstellung bzw. Lieferung der Übersetzung abzunehmen, (sofern deren Umfang 2.500 Normzeilen nicht überschreitet). Die Frist beginnt mit der Bereitstellung der Übersetzung. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen weder die Abnahmeerklärung noch eine begründete Ablehnung der Abnahme durch den Auftraggeber, so gilt der Lieferumfang als abgenommen. Rügt er innerhalb dieser Frist nicht berechtigtermaßen die Übersetzung wegen wesentlicher Mängel, so gilt die Übersetzung als abgenommen. Bei Übersetzungen, deren Umfang die vorgenannte Zeilenzahl überschreitet, wird der Übersetzer eine individuelle Abnahmefrist setzen.

 

8. Vergütung

(1) Die Rechnungen des Übersetzers sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Tag der Eingangs des Betrags bei der Übersetzer bzw. der Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Bankkonto maßgebend.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. In allen Fällen wird die Mehrwertsteuer, soweit gesetzlich vorgesehen, zusätzlich berechnet. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.

(5) In begründeten Fällen wird der Übersetzer die Erbringung der Übersetzungsleistung von der vorherigen Zahlung seines vollen oder eines Teiles seines Honorars abhängig machen.

 

9. Vorübergehendes Nutzungsrecht und Urheberrecht

(1) Mit Abnahme der Übersetzung erlangt der Auftraggeber ein vorübergehendes
Nutzungsrecht an der Übersetzung. Das Nutzungsrecht erlischt bei nicht rechtzeitiger Auszahlung des Honorars für die Übersetzung und für aus dieser resultierende Aufwendungen (gemäß § 8 (1) dieser AGB). Erst durch den vollständigen und endgültigen Zahlungseingang des o.g. Honorars erlangt der Auftraggeber gemäß UrhG das dauerhafte Nutzungsrecht an der Übersetzung.

(2) Das Urheberrecht an der Übersetzung verbleibt de iure bei dem Übersetzer.

 

10. Leistungshindernis; Rücktritt

(1) Ist der Übersetzer aufgrund nicht schuldhafter Hindernisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen an seiner EDV-Anlage oder physische Arbeitsunfähigkeit dauerhaft nicht in der Lage, die Übersetzungsleistung zu einem absehbaren Termin zu erbringen,
oder handelt es sich bei dem Übersetzungsauftrag um ein (absolutes oder relatives)
Fixgeschäft, das aufgrund eines oder mehrerer der vorgenannten Leistungshindernisse
bzw. deren Folgen nicht zum vereinbarten Leistungstermin erfüllt werden
kann, so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt. Ein Fixgeschäft stellen Übersetzungen dar, bei denen der Auftraggeber bei verspäteter Lieferung kein Interesse an der Übersetzung hätte.

(2) Liegt kein Fixgeschäft vor, und ohne daß die Übersetzung dauerhaft unausführbar wird, so sind beide Vertragsparteien gehalten, in Verhandlungen zu treten, um sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen auf einen neuen Leistungstermin zu einigen. Hierbei ist auch die für die Wiederherstellung verlorener Daten erforderliche Zeit zu berücksichtigen. Lässt sich bei den Verhandlungen keine Einigung erzielen, so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt.

(3) Die dauerhafte Nichtverfügbarkeit der Übersetzung oder ihre Nichtverfügbarkeit
zum vereinbarten Fälligkeitstermin aufgrund der o.g. Leistungshindernisse
wird der Übersetzer dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Im Falle eines
Rücktritts nach § 10 dieser AGB sind bereits erlangte (Teil-)leistungen jeweils zurückzugewähren.

 

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist Berlin, auch wenn ggf. der Übersetzer auf Verlangen und Risiko des Auftraggebers Übersetzungsexemplare an die ihm von dem Auftraggeber mitgeteilte Adresse sendet.

 

12. Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

 

13. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DOLMETSCHLEISTUNGEN

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Einzelaufträge zwischen Ioannis Politis, staatl. gepr. Übersetzer, für die Berliner Gerichte und Notare Allgemein Beeidigter Dolmetscher und Ermächtigter Übersetzer, Jablonskistr. 26, 10405 Berlin, nachfolgend "Dolmetscher", einerseits und seinen Auftraggebern, nachfolgend "Auftraggeber", andererseits, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur dann verbindlich, wenn er diese per Schriftform anerkannt hat.

 

2. Umfang des Dolmetschauftrags

Die Verdolmetschung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Das Produkt der Dolmetscherleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt; eine Aufzeichnung durch Zuhörer oder andere Personen und eine Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung des betroffenen Dolmetschers nicht zulässig. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten; ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens. Des Weiteren wird auf § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) verwiesen.

 

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

Informationen und Unterlagen, die zur sachgerechten Erbringung der Dolmetschleistung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.). Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten das Auftragnehmers.

 

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

 

5. Berufsgeheimnis

Der Dolmetscher verpflichtet sich, vorbehaltlich vorrangiger Aussagepflichten
zwingenden Rechts, Stillschweigen über sämtliche Tatsachen zu
wahren, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt
werden. Dies gilt auch ggf. bei der Mitwirkung Dritter.

 

6. Vergütung

(1) Der Auftragnehmer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Der Auftragnehmer kann bei umfangreichen Aufträgen einen für die Durchführung des Auftrags objektiv notwendigen Vorschuss verlangen. In begründeten Fällen kann er die Erbringung der Leistung von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.
(2) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet.

 

7. Stornofristen

Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, steht dem Auftragnehmer eine Ausfallvergütung wie folgt zu:
▪ bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Honorars
▪ bei späterem Rücktritt das volle vereinbarte Honorar,
zuzüglich der nachweisbar entstandenen Kosten (Fahrkosten etc.).

 

8. Anwendabares Recht
(1) Erfüllungsort ist Berlin, selbst wenn ggf. der Sitz des Auftraggebers nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

 

9. Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.